ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemein nachstehenden Bedingungen gelten für Verkäufe sämtlicher von uns gelieferten Waren. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
2. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist 63512 Hainburg.
3. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, unabhängig vom Streitwert nach unserer Wahl, Offenbach a. M. Für die Geschäftsbeziehung gilt im Übrigen deutsches Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
4. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden mit schriftlicher Bestätigung für uns verbindlich. Wir haften nicht für Übermittlungsfehler.
5. Preise
Aufgrund der hohen Variantenvielfalt von Reißverschlüssen gibt es keine allgemein gültige Preisliste.
Der Käufer erhält auf Anfrage ein individuelles Angebot.
Die Lieferung erfolgt ab Werk einschließlich Verpackung zuzüglich Versandkosten und der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Versandart bestimmt der Verkäufer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen, die den von uns vorgeschriebenen Mindestwarenwert pro Bestellung nicht erreichen, berechnen wir Kleinmengenzuschläge und Bearbeitungsgebühren.
6. Zahlungskonditionen
Unsere Rechnungen sind bei Barzahlung oder Überweisung fällig ab Rechnungsdatum: In der Regel- innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto oder innerhalb 10 Tagen abzüglich 3% Skonto außer es ist ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlungseingang auf unserem Bankkonto. Die Vornahme nicht vereinbarter Abzüge sowie Nebenabsprachen bzgl. der Zahlungskonditionen sind ausgeschlossen. Zahlungen werden nach unserer Wahl mit offenstehenden Forderungen oder gemäß § 367 BGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug oder einer Verschlechterung der Vermögenslage unseres Geschäftspartners werden sämtliche noch offenstehenden Forderungen fällig. Außerdem sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus bestehenden Verträgen mehr verpflichtet. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §247 BGB fällig. Im Übrigen findet §288 BGB Anwendung.
7. Lieferung und Versand
Angaben über Liefertermine sind annähernd und unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt sind. Teillieferungen sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in vertretbarem Umfange sind zulässig und zu bezahlen. Bei fest vereinbarten und schriftlich bestätigten Lieferterminen ist die Frist eingehalten, wenn die Ware bei Fristende unser Werk verlassen hat. Bei Verzug unserer Geschäftspartner verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns, für die Dauer und den Umfang der Behinderung, Lieferungen auszusetzen oder nach unserer Wahl durch Mitteilung an den Käufer, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, außer Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.
8. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer das Recht Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt jetzt schon zwischen Käufer und Verkäufer als schriftlich vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Käufer tritt dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung von Vorbehaltswaren wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware mit der Maßgabe. dass bei einem eventuellen Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes Käufer und Verkäufer sich jetzt schon darüber einig sind, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung an den Verkäufer übergeht. Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung des Verkäufers weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
10. Mängelrüge
a. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
b. Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
c. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts oder der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
d. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
e. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht 11. a und b Anwendung finden.
f. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
11. Schadensersatz
a. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
b. Der Ausschluss in 11.a gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
c. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.